Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gerd Schwarz Computertechnik (GSC)
§1 Geltung
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferungsverträge, Leistungen und Angebote von GSC. Im kaufmännischen Verkehr sollen die allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
- Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt bleiben Individualvereinbarungen. Diese, so wie alle sonstigen besonderen Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätig werden.
§2 Angebot und Preise
- Sämtliche Angebote insbesondere die Preisangaben sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung durch GSC zu Stande. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren Vorbehaltens.
- Sämtliche Preisangaben beinhalten Steuern. Jedoch werden Verpackung, Versandspesen, Transportversicherungen und Zollgebühren gesondert berechnet, wenn dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
- Alle Preise verstehen sich, wenn dies nicht anders angeben wurde, in Euro.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die GSC ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
- Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird die GSC den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per e Mail zugesandt.
§3 Lieferung und Gefahrenübergang
- Angaben zum Liefertermin sind unverbindlich und stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Sollen ausnahmsweise Fixgeschäfte geschlossen werden, bedarf dies der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.
- Ist die Nichteinhaltung bzw. Verzögerung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige nicht von GSC zu vertretene Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Verkäufer bei Eintritt einer dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Bei vom Käufer gewünschten Auftragsänderungen, die sich auf die vereinbarte Lieferfrist auswirken, verlängert sich diese ebenfalls im angemessenen Umfang.
- Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der GSC zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
- Die GSC ist jederzeit zur Vornahme und Inrechnungstellung von Teillieferungen berechtigt.
- Ist der Verkäufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
- Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Sache auf den Käufer über.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§4 Gewährleistung
- Ist der Käufer Unternehmer, leistet die GSC für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die GSC ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und fair die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist seitens der GSC. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Dasselbe gilt bei gebrauchten Gütern in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Sachen.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
- Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. Ziffer 4 dieser AGB).
- Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die GSC lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§5 Widerrufsrecht
- Dem Verbraucher steht nach § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt nicht vor dem Tage des Eingangs der Ware beim Verbraucher. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs in Textform an die unten angegebene Adresse der GSC bzw. Rücksendung der Ware an diese Adresse. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, oder Verträgen zur Lieferungen von Audio- und Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
- Bei Bestellungen bis zu einem Betrag von Euro 40 hat der Kunde die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen. Für Warenrücksendungen, die einen Betrag von Euro 40 übersteigen, übernimmt GSC die Transportkosten. Der Verbraucher hat hierzu, für ihn kostenfrei, die Deutsche Post AG mit einer unfreien Standard-Sendung zu beauftragen. Portokosten, die dem Verbraucher durch eine von ihm freigemachte Rücksendung entstehen, können nicht zurückerstattet werden. Für Großstücke ab 15 kg veranlasst GSC die Abholung der Ware beim Verbraucher.
- Der Verbraucher hat für eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten, es sei denn, die Verschlechterung ist ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen. Im Rahmen der Vermeidung einer Verschlechterung der Ware bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme empfehlen wir, den Einbau einzelner Komponenten in Computersysteme durch autorisiertes Fachpersonal durchführen zu lassen.
§6 Haftungsbeschränkungen
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der GSC auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der GSC.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden, die der GSC zurechenbar sind.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der GSC grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dieser zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§7 Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Der Kunde ist verpflichtet, der GSC einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Die GSC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 3 und 4 dieser AGB vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
- Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt der GSC bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die GSC nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten und vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
- Die Be und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag der GSC. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht der GSC gehörenden Gegenständen, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht der GSC gehörenden Gegenständen vermischt wird.
§8 Zahlung
- Rechnungen der GSC sind sofort nach deren Erhalt bar zu bezahlen. Bargeldlose Zahlung, insbesondere durch Überweisung oder durch Kreditkarte, ist nach vorheriger Vereinbarung möglich.
- Der Kunde kommt innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware in Zahlungsverzug, wenn die Zahlung nicht zuvor erfolgt ist.
- Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur in den Fällen, in denen seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die GSC anerkannt wurden.
§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Springe. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Kunden und GSC bestehenden Vertragsverhältnis ist Erfüllungsort Springe.
§10 Anwendbares Recht, Datenschutz, Wirksamkeit
- Es gilt des Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UN Kaufrecht) ausgeschlossen wird.
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Die GSC ist berechtigt, die ihr vom Kunden zum Zwecke der Vertragsausführung überlassenen persönlichen Daten elektronisch zu speichern und weiterzuverarbeiten. Eine Löschung dieser Daten erfolgt auf schriftliche Anforderung. Der Verkäufer ist berechtigt, Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung dient. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden vom der GSC hierbei beachtet.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
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